-
Rockverband Schweinfurt e.V.
established 2001
-
Aktuelles
FR, 04.05. CD-Release von JAKED OFF SHORTS... im Stattbahnhof
++++++++++
Musiker-Stammtisch am Sonntag, 06. Mai, ab 18:00 Uhr im Statti
- § 1 Name, Sitz, Anschrift und Geschäftsjahr
-
- Der Verein führt den Namen "Rockverband Schweinfurt", nach Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts kommt der Zusatz e.V. noch hinzu.
- Sitz des Vereins ist 97421 Schweinfurt.
- Die Anschrift des Vereins lautet
Rockverband Schweinfurt,
Am Wiesenflecken 47,
97508 Grettstadt - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- § 2 Vereinszweck
-
- Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Rockmusik und Musikgruppen im Stile der Rockmusik im Raum Schweinfurt insbesondere
im Bereich der Jugendkulturarbeit. Der Verein sieht sich als Interessenvertretung der musikalischen Jugendkultur und unterstützt
Musikgruppen durch den Austausch von Erfahrungen und die Ausrichtung entsprechender Festivals.
Außerdem soll die Eigeninitiative von Musikgruppen durch Mitarbeit und Mitwirken bei Veranstaltungen des RV SW gefördert werden. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO in der jeweils geltenden Fassung).
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Rockmusik und Musikgruppen im Stile der Rockmusik im Raum Schweinfurt insbesondere
im Bereich der Jugendkulturarbeit. Der Verein sieht sich als Interessenvertretung der musikalischen Jugendkultur und unterstützt
Musikgruppen durch den Austausch von Erfahrungen und die Ausrichtung entsprechender Festivals.
- § 3 Vereinstätigkeit
-
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für junge Musiker, der Veranstaltung von Festivals, der Vermittlung von internationalen Bandbegegnungen und der Kooperation mit Institutionen und Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind (Arbeitsgemeinschaft bayerischer Musikinitiativen e.V., IG Rock Unterfranken e.V., Stadt- und Kreisjugendring).
- § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
-
- Mitglied des RV SW kann jede natürliche Person oder Musikgruppe werden, welche im Sinne des RV SW tätig sind.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift gesetzlicher Vertreter.
- Die Aufnahme wird schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt und durch die Vorstandschaft entschieden.
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
-
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt (z.B. finanzielle Schädigung des Vereins, Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit, etwa durch Gewaltverherrlichung, Rassismus oder Extremismus). Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft durch Beschluss. Vor dem Aussprechen eines Ausschlusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
- § 6 Beiträge
-
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben
- Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
- § 7 Organe des Vereins
-
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- § 8 Der Vorstand
-
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.
- Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des §26 BGB).
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 2000,- / € 1000,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- § 9 Mitgliederversammlung
-
- Mindestens eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- 1x jährlich, im 1. Quartal des Kalenderjahres, muss eine Jahreshauptversammlung statt finden, worüber der Vorstand 2 Wochen vorher schriftlich informieren muss.
- Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind die Entgegennahme des Jahresberichts, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Vorstandschaft, Festlegung der Aktivitätenschwerpunkte, Beschlussfassung über Verwendung der finanziellen Mittel und die Wahl zweier Kassenprüfer.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung im folgenden nichts anderes vorschreibt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, wobei die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder über 26 Jahre maximal ein Viertel der anwesenden Mitglieder betragen kann. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von dieser Regelung nicht betroffen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches durch diesen und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- § 10 Auflösung des Vereins
-
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Rockverbandes Schweinfurt an die IG Rock Unterfranken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- § 11 Satzungsänderungen und Gerichtsstand
-
- Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Gerichtsstand ist 97421 Schweinfurt.
- § 12 Inkrafttreten der Satzung
-
- Die Satzung mit den §§ 1 bis 11 wird von den Gründungsmitgliedern in der vorliegenden Form als Grundlage des Vereins anerkannt und tritt durch deren Unterschrift in Kraft.
- Der Rockverband Schweinfurt erklärt sich damit offiziell für gegründet.
In der geänderten Neufassung vom 16. Februar 2008.